Satzung des ImkerNetzwerks
§ 1 Name und Sitz, Verbandsmitgliedschaft
- Der Verein führt den Namen „ImkerNetzwerk“. Er soll in nicht in das Vereinsregister eingetragen werden
- Der Verein ist ein Zusammenschluss deutscher Imker.
- Der Verein hat seinen Sitz in 21039 Escheburg.
- Der Verein ist keinem Landesverband angeschlossen.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit
- Zweck des Vereines ist die Förderung der Bienenzucht, die Heranbildung des JungImkers und die Weiterbildung der Imker
- Wahrnehmung und Vertretung der Interessen der Mitglieder.
- Die Mitarbeit bei der Schaffung der ständigen Verbesserung der Bienenweiden, des Wanderwesens, der Pflege der Bienenwanderbestände, der Förderung des Zuchtwesens.
- Mitwirkung bei der Durchführung behördlich angeregter und angeordneter Maßnahmen, sofern sie die Imkerei betreffen.
- Kooperatives Lernen durch Bundesweiten Erfahrungsaustausch.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 3 Mitgliedschaft
- Sowohl natürliche als auch juristische personen können Mitglied des Vereins werden.
- Die Mitgliedschaft wird erworben durch Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Bei Minderjährigen haben die gesetzlichen Vertreter den Aufnahmeantrag zu stellen.
- Der Austritt us dem Verein ist für Mitglieder jederzeit zulässig.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
§ 4 Rechte und Pflichten;
- Vereinsmitglieder sind dazu verpflichtet, für ihre Mitgliedschaft Beiträge zu entrichten. Höhe und Fälligkeit der Vereinsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Vereinssatzung und der Vereinsordnungen zu beachten und einzuhalten.
- Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
- Abwesende Mitglieder können von ihrem Stimm- und Wahlrecht auch durch Briefwahl oder durch vergleichbare sichere elektronische Wahlformen Gebrauch machen.
- Jedes Mitglied hat das Recht, Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a. Mitgliederversammlung
b. Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/2-tel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.
- Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung. vom stellvertretenden Vorsitzenden durch Veröffentlichung eingeladen. Zusätzlich kann auch schriftliche Einladung, erfolgen. Dabei ist eine vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt 2 Wochen.
- Der Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung im virtuellen Raum, ohne Anwesenheit der Mitglieder am Versammlungsort, stattfindet (Online-Mitgliederversammlung). Die Mitglieder können an dieser Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und auf diesem Wege ihre Mitgliederrechte ausüben.
- Bei der Online-Mitgliederversammlung hat der Vorstand sicherzustellen, dass durch entsprechende Zugangsbeschränkungen nur Vereinsmitglieder teilnehmen können und dass die teilnehmenden Vereinsmitglieder identifizierbar sind (z.B. durch Verwendung ihres Klarnamens als Username).
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus dem erweiterten Vorstand einen Versammlungsleiter.
- Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
- Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4-tel , zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10-tel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufhebung; wenn 1/3-tel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Verein wird durch jedes Vorstandsmitglied einzeln vertreten.
- Erweiterter Gesamtvorstand besteht aus:
1. Vorsitzendem
2. Vorsitzendem - Der Vorstand tritt alljährlich mindestens einmal zusammen. Er kann nach Ermessen der/des Vorsitzenden öfter einberufen werden. Die Einberufung muss erfolgen, wenn ein Drittel der Vorstandmitglieder dieses verlangen. Der V erstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind,. mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
- Der Vorstand wird auf vier Jahre gewählt.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und führt die Beschlüsse und Entscheidungen der Mitgliederversammlung aus.
Der Schriftführer hat über jede Mitgliederversammlung ein Protokoll anzufertigen, das von ihm und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
6. Eine pauschale Aufwandsentschädigung für Vereinstätigkeiten ist bis zum Ehrenamtsfreibetrag möglich.
7. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen.
8. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.
§ 8 Ehrenmitglieder
Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit aberkannt werden. Sie besitzen ein Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.
§ 9 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen an den Nachfolgeverein oder fusionierten Verein der mindestens die unter § 2 genannten Anforderungen einhält. Ist dies nicht möglich, geht das Vermögen an den gemeinnützigen Verein, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 10 Satzungsbeschluss
Die Satzung wurde am 07.01.2021 errichtet.
§ 11 Gründungsmitglieder
Es folgt im Original die namentliche Auflistung der Gründungsmitglieder.